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 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

08.01.2007 18:37
RE: Krankenkasse darf Erbschaft nicht heranziehen! Zitat · Antworten

Eine Krankenkasse darf ohne konkrete gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen.



Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er zahlte, da er über kein eigenes Einkommen verfügte und im Haus seiner Mutter lebte, bis zum 31.05.2005 den Mindestbeitrag in Höhe von etwa 107 Euro.
Nachdem die Beklagte nach dem Tod der Mutter des Klägers erfahren hatte, dass dem Kläger ein Erbteil in Höhe von circa 43.000 Euro zugeflossen war, setzte sie mit einem Beitragsbescheid für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05. 2006 die zu zahlenden Beiträge auf etwa 468 Euro monatlich fest. Dabei sah sie die Erbschaft als Gesamtbezüge im Sinne ihrer Satzung an und errechnete aus dem zugeflossenen Betrag ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 3600 Euro.


Das SG Koblenz hat den Beitragsbescheid aufgehoben.

Zwar sehen § 240 SGB V und die Satzung der Beklagten vor, dass alle Einnahmen und sonstigen Geldmittel, die das Mitglied für seinen Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diese generalklauselartige Benennung erfasst jedoch nur solche Einnahmen, die bereits bisher bei freiwilligen Mitgliedern regelmäßig für die Beitragsbemessung herangezogen worden sind.

Dies ist bei Erbschaften nicht der Fall. Da die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung zudem einen Vermögensverzehr bedeuten würde, ist - auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht - eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung erforderlich. Der Kläger muss daher über den 01.06.2005 hinaus weiterhin nur den Mindestbeitrag zahlen.

SG Koblenz, Urt. v. 05.10.2006 - S 11 KR 537/05
PM des SG Koblenz v. 04.01.2007

aus: Rechtsprechung
04.01.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de

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