Ein Arbeitnehmer behält den Schutz der Unfallversicherung, auch wenn der Unfall durch seine Fahrweise entstand und er wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft wird.
Entscheidend ist, dass seine Fahrt dem Zweck diente, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Eine riskante Fahrweise ist nicht mit Fahren unter Alkohol zu vergleichen, die die Fahrtüchtigkeit herabsetzt und darum nicht zweckdienlich ist.
also wenn ich auf den weg zur arbeit einen unfall baue und verletzt werde ist es mir eigentlich egal wer meine behandlung zahlt, wenn die berufsgenossenschaft nicht zahlt dann halt die gesetzliche krankenversicherung.
Falsch Jay Homer! Sooo einfach ist dann doch nicht! Ein ARBEITSWEGEUNGFALL hat dann doch gewisse Kriterien! So z:B. darf der Wegeunfall nicht einen cm. vom Wege abkommen!!! Z.B. (leider laut deutscher Rechtssprechung) ein Arbeits(wege)unfall liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer nach Dienstschluss auf dem Weg nach Hause zum Tanken an der Hauptstrasse an der Tanke anhielt um zu tanken. Dabei fuhr ihm ein PKW hinten auf. Plötzliches, ohne Grund bremsen wurde ihm vorgeworfen. Zu 75 % schuldig! Ohne Kommentar!
aber ich rede doch von der heilbehandlung und nicht von der kfz-reperatur. außerdem hatte er einen schlechten anwalt, um mit den auto zur arbeit zu fahren muß man auch hin und wieder mal sprit nachfüllen.
"um mit den auto zur arbeit zu fahren muß man auch hin und wieder mal sprit nachfüllen." Stimmt, logisch! Nur leider nicht in der deutschen Rechtssprechung ausschlaggebend! Ich sprech da aus Erfahrung! Egal jetzt! Vertraue darauf: Glaubst du dich im Recht, nimm dir einen Anwalt und kämpfe für dein Recht! Lass dir nicht alles gefallen! Du hast mehr Rechte, als du vielleicht glaubst!!!
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, seine bisherigen Schichtpläne völlig neu zu organisieren. Darauf, dass durch den Wegfall von Schichtzulagen Einkommensverluste bei den Mitarbeitern eintreten, muss das Unternehmen keine Rücksicht nehmen. (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 271/01-6/02).
Hat der Insolvenzverwalter eines Betriebes allen Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, so können sie keine Wiedereinstellung verlangen, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Unternehmer die Firma kauft und am Leben erhält. Bestehende Arbeitsverhältnisse muss der Erwerber nur im Fall eines Betriebsübergangns übernehmen. Dazu zählt z.B. ein Firmenverkauf oder auch die Ausgliederung von Betriebsteilen.
Eine dauerhafte Videoüberwachung der Belegschaft ohne konkreten Verdacht ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, entschied das BAG in Erfurt.
In einem Briefzentrum der deutschen Post, in dem insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer in einer großen Halle im Schichtbetrieb beschäftigt sind, waren immer wieder Briefe abhanden gekommen.
Zur Reduzierung dieser Verluste plante der Arbeitgeber die Einführung einer Videoüberwachung. Die Videoanlage sollte mit Hilfe von in der Halle sichtbar angebrachten Kameras verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden, wobei für die Arbeitnehmer nicht erkennbar war, wann sich die Anlage in Betrieb befand.
Der Betriebsrat setzte sich dagegen zur Wehr und verweigerte seine Zustimmung. Nach § 87 Abs.6 BetrVG hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Während die Vorinstanzen den Antrag des Betriebsrats abgewiesen haben, gab das BAG der Mitarbeitervertretung Recht. Zwar habe die Post die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs zu sorgen und das grundrechtlich geschützte Postgeheimnis zu wahren.
Auf der anderen Seite werde aber durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der einzelnen Arbeitnehmer eingegriffen. Eine Abwägung der beiden betroffenen Interessen ergäbe, dass die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft des Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig sei.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden!
Der Betriebsrat eines Automobilherstellers beanstandete seit mehreren Jahren die Missachtung des Arbeitszeitgesetzes und einer bestehenden Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit durch den Arbeitgeber.
Fast täglich kam es in dem Unternehmen zu erheblichen Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft forderte daraufhin - erfolglos - Mitte letzten Jahres die Arbeitgeberin auf, die Arbeitzeitüberschreitungen nicht länger zu dulden.
Die Arbeitgeberin wollte jedoch nicht tätig werden und berief sich in ihrer Ablehnung darauf, sie habe die außerhalb des Zeitrahmens geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch bezahlt.
Diese Argumentation fand jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht kein Gehör. Der Arbeitgeber muss die zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen und tätig werden, um die Überschreitung des Gleitzeitrahmens zu verhindern. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf die Durchführung abgeschlossener Betriebsvereinbarungen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02
Falls dir mal langweilig sein sollte kannst du ja auch mal im Arbeit und Leben reinschauen.
Dort gibt es noch mehrere Themen über Arbeit und Politik. Ich habe die Betreuung des Forums übernommen, also so gesehen habe ich zwei Foren, dieses hier und das Arbeit und Leben