Für ärztliche Behandlungen, die ausschliesslich wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durchgeführt werden, fällt keine Praxisgebühr an.
In diesem Fall rechnet der Arzt die Kosten der Heilbehandlung nämlich nicht mit der Krankenkasse ab, sondern mit der Berufsgenossenschaft. Und die Berufsgenossenschaft ist nicht von den Beschlüssen der Gesundheitsreform betroffen.
Aber: Wenn der Arzt den Versicherten, die ihn wegen eines Unfalls/ einer Berufskrankheit aufsucht auch nocht wegen deiner allgemeinen Erkrankung mit oder gesondert behandelt, gilt die Befreiung nicht. Dann fällt die Praxisgebühr an.
Auszug aus der Zeitung: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Auch Sozialhilfeempfänger müssen beim Arzt 10 Euro Praxisgebühr bezahlen und sind nicht automatisch von der Zuzahlung für Medikamente befreit. Ihr Eigenanteil für Medikamente und Arztbesuch ist pro Jahr auf 72€ begrenzt. Dafür muss das Sozialamt keine Beihilfen gewähren, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (AZ:8 A111/04)