Hat ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Erholungsurlaub freigestellt, kann er diesen einseitig nicht mehr widerrufen. Auch der Eintritt von außergewöhnlichen, urlaubshinderlichen Umständen führt nicht zu einer automatischen Wiederherstellung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitgeber hatte aus dringenden betrieblichen Gründen den bereits genehmigten Urlaub eines Krankenpflegers widerrufen. Auf der Station war es zu vermehrten Krankheitsausfällen gekommen, die zu einem akuten Personalengpaß führten. Der Krankenpfleger blieb trotz der Anordnung des Arbeitgebers der Arbeit fern und klagte den später abgezogenen Lohn ein.
Die Richter gaben dem Krankenpfleger Recht. Zwar sei durch den Personalengpass die Geschäftsgrundlage für den Urlaub weggefallen, nach neuem Schuldrecht bedürfe es aber zu einer Wiederherstellung der Arbeitspflicht einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Rückgängigmachung des genehmigten Urlaubs. Weigert sich der Arbeitnehmer sein Einverständnis abzugeben, so muss der Arbeitgeber notfalls die fehlende Zustimmung durch eine einstweilige Verfügung ersetzen lassen.
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 24.06.2004 - 1 Ca 118/03