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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 564 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Nefertari3456 ( gelöscht )
Beiträge:

17.11.2005 21:00
RE: Grundsatzurteile Arbeitsrecht Zitat · Antworten

Das Klima am Arbeitsplatz ist rauher geworden. Da gibt es schon mal Streit über die angeblich mangelhafte Arbeitsleistung eines Mitarbeiters. Doch zu ständigen Höchstleistungen ist der gar nicht verpflichtet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muß er vielmehr unter "angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit" tätig sein.
(AZ: 2 AZR 667/02).
So kürzte ein Chef seinem Arbeitnehmer das Gehalt, weil der zehn Stunden länger für seine Tätigkeit benötigte als berechnet. Zu Unrecht, meinte das Arbeitsgericht Frankfurt, weil es kein vertraglich vereinbartes Arbeitspensum gegeben habe.
(AZ: 4Ca 4332/03)
Dasselbe Gericht erlaubte aber die Kündigung einer Architektin, die 96 statt der üblichen 40 Arbeitstage für ein Gutachten benötigte.
(AZ: 2 Ca 254/04)
Und das Bundesarbeitsgericht beschied: Bei völliger Erfolglosigkeit darf ein Mitarbeiter gekündigt werden. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Vertriebsmitarbeiter, der nach mehr als einem Jahr keinen einzigen Vertragsabschluss nachweisen konnte.
(AZ: 2 AZR 386/03)
Gegen ihre Treuepflicht dagegen verstieß eine Angestellte, die sechsmal zu hohe Gehaltszahlungen einfach verjubelte. Kündigung rechtens, meinte das Landesarbeitsgericht Köln.
(AZ: 6 Sa 943/04).
Auch wer ständig zu spät zur Arbeit kommt und damit den betrieblichen Ablauf stört, muss mit einem fristlosen Rauswurf rechnen.
(Hess. LAG 2 Sa 756/04)
Wiederholte Erkrankungen dagegen sind nicht ohne weiteres kündbar. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass mit weiteren Ausfällen zu rechnen ist und dadurch die wirtschaftliche situation des Unternehmens beeinträchtigt wird.
(LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 7 Sa 447/04)
Manchmal ist Mobbing ein Thema im Betrieb. Doch nicht jeder Streit ist gleich verwerflich. So wies das Landgericht München die Schadensersatzklage eines Beamten ab, der sich gegen den rauhen Ton seines Chefs wehrte. Allein geschmacklose Äußerungen und Kritik an der Arbeit rechtfertigten noch keinen Mobbing-Vorwurf, so die Richter.
(AZ: 15 O 25369/04)
Auch einzelne Auseinadersetzungen unter Kollegen begründen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand.
(AZ: 9 Sa 597/04)
Und die Richter erläuterten: "Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte". In der Regel müssen einzelne Vorfälle nachgewiesen werden.


Quelle: Hörzu Nr. 43 vom 21.10.2005

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

11.09.2006 13:51
#2 RE: Grundsatzurteile Arbeitsrecht Zitat · Antworten

Sehnenscheidenentzündung durch Computer-Arbeit ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung. Sie ist Beamtin des gehobenen Dienstes beim beklagten Bundeseisenbahnvermögen. Sie führte ihre Tätigkeiten zu 90 Prozent der Dienstzeit am Personal Computer (PC) aus, wobei als Eingabegeräte Standard-Tastaturen und -Mäuse benutzt wurden.

Anfang 2003 traten bei der Klägerin starke Schmerzen in der rechten Hand auf, in deren Folge sie dienstunfähig erkrankte. Eine Therapie erbrachte keine Besserung, ebenso wenig die von der hinzugezogenen Betriebsärztin verordnete geteilte Tastatur und ergonomische Maus.

Im Sommer 2003 lehnte die Dienststelle des Beklagten ab, die angezeigte Sehnenscheidenentzündung im rechten Handgelenk als Dienstunfall (Berufserkrankung) anzuerkennen. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte dagegen Erfolg.


Die Klägerin hat vorliegend einen Anspruch auf die Anerkennung der Sehnenscheidenentzündungen im rechten Handgelenk als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG.


Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand infolge langjähriger Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen können eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, so das Gericht in seiner Begründung, wenn die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen eine besondere Gefährdung unabhängig von der individuellen Veranlagung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamten enthalten.

VG Göttingen, Urt. v. 22.08.2006 - 3 A 38/05
OVG Niedersachen online

aus: Rechtsprechung
05.09.2006 (ol) - © www.arbeitsrecht.de

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