Kündigung bedeutet nicht generell Fortbildungs-kostenrückerstattung.
Regelt eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag, dass Fortbildungskosten bei Vertragsbeendigung uneingeschränkt zurückgezahlt werden müssen, so ist dies wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam.
Eine solche Vertragsklausel ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung und damit das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht hat. Ansonsten hätte der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, durch eigenes korrektes Verhalten der Rückzahlungspflicht zu entgehen.