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Dieses Thema hat 0 Antworten
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 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

16.08.2005 11:25
RE: Du sollst nicht falsch Zeugnis reden........ Zitat · Antworten

Du sollst nicht falsch Zeugnis reden........


Dies sagte nicht nur Gott zu Moses, sondern jetzt auch das Bundesarbeitsgericht zu den Arbeitgebern.


Nach § 630 BGB kann jeder Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis verlangen, das nach Form und Inhalt den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Neuausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses.


Aus einem Arbeitszeugnis muss die Person des Arbeitnehmers zweifelsfrei hervorgehen. So hatte auch eine heimattreue Arbeitnehmerin das ihr erteilte Zeugnis dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgegeben, da es neben eines Rechtschreibfehlers außerdem eine falsche Angabe ihres Geburtsortes enthielt. Der Arbeitgeber studierte das Dokument noch einmal genau und nahm die entsprechenden Änderungen vor.......und nicht nur diese! Nachdem er gerade eine Fortbildung zum Thema: „Wie stelle ich meinen Mitarbeitern eigentlich ein Zeugnis aus?“ besucht hatte, war er nun der Meinung, dass in dem vorliegenden Zeugnis das Verhalten der Arbeitnehmerin irgendwie zu gut beurteilt worden war. Dementsprechend überrascht war diese, als sie in dem neuen Zeugnis entdeckte, dass ihr in dem ursprünglichen Zeugnis zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnetes Verhalten nunmehr lediglich als "einwandfrei" deklariert wurde. Ihr war sofort klar, dass durch den nun fehlenden Zusatz „stets“ ihr Verhalten im Nachhinein schlechter bewertet worden war. Dies wollte sie nicht hinnehmen und stellte dem Gericht die Frage, ob eine solche Änderung überhaupt so einfach möglich sei. Sämtliche Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht haben diese Änderungen im Zeugnis als unzulässig erklärt.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei berechtigten Einwendungen ein neues bzw. ein berichtigtes Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist er jedoch an den bisherigen Zeugnistext gebunden, solange dieser vom Arbeitnehmer nicht beanstandet wird. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.


BAG Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04

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