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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 499 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

18.07.2005 15:51
RE: Begeheren Verringerung d. Arbeitszeit Zitat · Antworten

Du sollst nicht begehren die Verringerung deiner Arbeitszeit


Ein Arbeitnehmer meint, er könne sein Arbeitspensum in weniger Zeit erledigen und habe daher Anspruch auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Der Arbeitgeber lehnt das Begehren jedoch ab, weil durch die Reduzierung die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei, wodurch unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden. Wer hat recht?


Diesen Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht am 21. Juni 2005 entschieden.
Der Kläger ist bei dem beklagten Pharmaunternehmen als Referent im Außendienst tätig. Seine Stammkunden sind Krankenhäuser und Krankenhausapotheken, die er von seinem Home-Office aus betreut. Aufgrund seiner Berufserfahrung stellte er eines Tages fest, dass er sein Arbeitspensum anstatt in 37,5 Stunden ebenso in 30 Stunden pro Woche erledigen könnte und schlug dies auch seinem Arbeitgeber vor. Dieser stand der Verringerung der Arbeitszeit allerdings nicht gerade freudig gegenüber. So kam es zunächst zu keiner Einigung über die Modalitäten hinsichtlich des Klägers Wunsch, der daraufhin unter Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG auch schriftlich beantragte, die wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage zu verringern.

Der Arbeitgeber lehnte dieses Begehren jedoch erneut ab. Er ist der Meinung, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Weil der Kläger die gleiche Arbeit eben gerade nicht in weniger Zeit erledigen könnte, sei bei einer Reduzierung der wöchentlichen Stunden die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich, was mit unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten verbunden sei. Diese Kosten ergäben sich aus einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufenden Zusatzkosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungsmaßnahmen und Kosten zur Führung und Koordination.

Der gestresste Pharmareferent versuchte nach dieser Ablehnung sein Glück auf dem gerichtlichen Wege. Er ist nach wie vor der Ansicht, er sei in der Lage, seinen Bezirk auch mit verringerter Arbeitszeit ordnungsgemäß zu betreuen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei ganz einfach nicht notwendig. Sämtliche Instanzgerichte bis hoch zum Bundesarbeitsgericht waren jedoch ser gleichen Ansicht wie der beklagte Arbeitgeber und bejahten das Vorliegen eines betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 TzBfG. Der Kläger kann also die unternehmerische Entscheidung, seinen Bezirk mit einer Vollzeitstelle zu besetzen, nicht in Frage stellen.



Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

20.07.2005 11:37
#2 RE: Begeheren Verringerung d. Arbeitszeit Zitat · Antworten

Sachen gibt´s die gibt es gar nicht.
Das ist ja mal eine ganz andere Variante als das was man sonst kennt.
Nicht zu fassen. Dieser Arbeitnehmer kann sie irgendwie nicht alle haben.

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