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 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

24.02.2005 14:45
RE: Freizeitausgleich für BR-Schulungen Zitat · Antworten

Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend gemacht hatte.

Eine Arbeitnehmerin eines Druckereiunternehmens ist seit 1999 als Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden beschäftigt. Sie ist Mitglied des Betriebsrats und arbeitet in der Abteilung "Korrektur". Die regelmäßige Arbeitszeit in dieser Abteilung beträgt zwischen 10 und 25 Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit aller Beschäftigten beträgt rund 21,5 Stunden. Es gibt bei der Arbeitgeberin eine Vielzahl von Arbeitszeitmodellen, beginnend mit 5 Stunden bis hin zu 40 Stunden Tätigkeit pro Woche. Die Arbeitnehmerin nahm in der Zeit vom 8. bis 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung mit dem Thema "Aller Anfang ist gar nicht so schwer" (Einführung in die Betriebsratsarbeit BR I) teil. Neben ihr besuchten zwei vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder des gleichen Unternehmens das Seminar. Diese erhielten ihre normale Wochenvergütung für 40 Stunden. Am 19. Juli 2002 teilte die Arbeitnehmerin ihrer Abteilungsleiterin mit, dass sie für über die wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden hinausgehende Schulungszeit bis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten von 40 Wochenstunden Freizeitausgleich in Höhe von 21 Stunden nehmen wolle. Die Abteilungsleiterin bestätigte einige Tage später die von der Arbeitnehmerin gewünschten Freizeitausgleichstage. Daraufhin blieb diese zu den angegebenen Zeiten der Arbeit fern. Die Arbeitgeberin zahlte der Klägerin für die Freizeitausgleichstage keine Vergütung.

Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin die Vergütung für die Freizeitausgleichsstunden. Sie meint, ihr Ausgleichsanspruch folge aus § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG. Schulungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds seien stets betriebsbedingt. Die Arbeitgeberin ist dagegen der Ansicht, die Klägerin habe den Freizeitausgleich eigenmächtig genommen und deshalb keinen Vergütungsanspruch.

Die Arbeitnehmerin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ihr Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen und ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04

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