Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 542 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

24.02.2005 14:44
RE: Schichteinteilung immer mit BR Zitat · Antworten

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG muss der Betriebsrat bei Schichtwechseln beteiligt werden, sonst ist die neue Schichteinteilung unwirksam.

Ein Arbeitnehmer einer Produktionsfirma war seit 10 Jahren permanent in Dauernachtschicht eingesetzt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag muss er entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein-, Zwei- oder Dreischichtsystem arbeiten.
Anfang 2002 wurde durch Einigungsstellenspruch beschlossen, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern einen Wechsel des Schichtsystems mindestens vier Tage vor der geplanten Änderung ankündigen muss. Nur bei Einhaltung dieser Ankündigungsfrist seien die Mitarbeiter verpflichtet, der neuen Schichteinteilung Folge zu leisten. Zudem müsse auch der Betriebsrat vier Tage im voraus informiert werden.

Die Arbeitgeberin wies mehrere in der Dauernachtschicht beschäftigte Arbeitnehmer unter Einhaltung dieser Ankündigungsfrist an, künftig im Dreischichtsystem zu arbeiten.

Der Arbeitnehmer hielt diese Weisung für unwirksam. Er war dabei der Ansicht seine Arbeitspflicht habe sich auf die Tätigkeit in der Dauernachtschicht konkretisiert, da er ja schon seit 10 Jahren ausschließlich in dieser Schicht tätig sei. Außerdem habe sein Abteilungsleiter ihm zugesagt, dass er dauerhaft in der Nachtschicht arbeiten könne. Seine gegen die Umsetzung in die Wechselschicht gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Zuweisung seiner Tätigkeit im Dreischichtsystem war unwirksam. Zwar hat sich die arbeitsvertragliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht auf die Arbeit in der Nachtschicht konkretisiert. Ein derartiger Wille war auch aus den von ihm behaupteten Äußerungen des Abteilungsleiters nicht entnehmbar. Die Arbeitgeberin hat jedoch vor Zuweisung der Wechselschichtarbeit den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG beteiligt.

Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Durch den Einigungsstellenspruch wurde dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht Genüge getan. Dieser sieht lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor. Er regelt jedoch nicht, für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll. Hierzu wurde die Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeholt. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Umsetzung.

Ergebnis:
Will Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit der Belegschaft bzw. deren Schichteinteilung ändern, muss er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats genau beachten.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.9.2004 - 5 AZR 559/03

 Sprung  
Xobor Einfach ein eigenes Forum erstellen | ©Xobor.de
Datenschutz