Gericht widerspricht Hartz III Wer sich nicht unmittelbar nach Erhalt seiner Kündigung arbeitslos meldet, muss trotzdem nicht zwingend ein gekürztes Arbeitslosengeld in Kauf nehmen. Das hat das Düsseldorfer Sozialgericht nach Meldung der Leipziger Volkszeitung entschieden. Es gab einem gekündigten Arbeitnehmer statt, der sich am ersten Tag nach dem Ende der Beschäftigung arbeitslos gemeldet hatte und nicht direkt nach der fünf Wochen zuvor ausgesprochenen Kündigung (Az.: S / AL 169/04). Weder der Arbeitgeber, noch die Bundesagentur für Arbeit hätten über die neue Gesetzeslage hinreichend informiert, kritisierte das Gericht. Auch die entsprechende Formulierung im «Hartz III»- Gesetzespaket sei unklar und widersprüchlich. Dem Arbeitslosen könne somit keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn ihm die Änderung nicht bekannt gewesen sei.