Nach anfaenglichem Zoegern haben sich die Krankenkassen nun doch entschlossen, ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Krankenversicherung bei Altersteilzeit sofort umzusetzten. Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 25.8.2004 – B 12 KR 22/02 R - festgestellt, dass die waehrend der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeitraege auf der Grundlage des ermaeßigten Beitragssatzes zu bemessen sind. In der Vergangenheit zuviel gezahlte Krankenversicherungsbeitraege werden an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstattet.