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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 480 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

18.01.2005 15:19
RE: Zungenbrecher Zitat · Antworten

Zungenbrecher

Betriebsratsmitglieder duerfen ihre Kollegen grundsaetzlich nicht unaufgefordert in lange Gespraeche verwickeln und dadurch von der Arbeit abhalten. Durch so ein Verhalten verletzen sie ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen nicht zu stoeren. Liegt gar schon eine Abmahnung wegen eines solchen Verhaltens vor, kann eine Versetzung in eine andere Abteilung gerechtfertigt sein.

Zur Entscheidung: Ein in Wechselschicht beschaeftigter Arbeitnehmer (Betriebsratsmitglied) eines Produktionshandwerks hatte mehrfach Kollegen in lange Gespraeche verwickelt, ohne dass diese um eine Unterredung gebeten, noch Interesse daran gezeigt haetten. Einige der angesprochenen Kollegen hatten sich daraufhin ueber das Betriebsratsmitglied beschwert und ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass das Betriebsratsmitglied sie durch seine Stimmungsmache von der Arbeit abhalte. Mit Schreiben vom 10.8.2001 wurde das Betriebsratsmitglied wegen eigenmaechtiger Arbeitsunterbrechung und Stoerung des Betriebsfriedens abgemahnt.
Am 29.6.2003 erschien der Arbeitnehmer im Betrieb, obwohl er an diesem Tag frei hatte. Er verwickelte erneut Kollegen unaufgefordert ueber eine Stunde lang in ein Gespraech ueber die Firmenpolitik. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, versetzte er den Arbeitnehmer – nach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats - wegen Stoerung des Betriebsfriedens in eine andere Abteilung. Da der Arbeitnehmer dort nur in Normalschicht beschaeftigt werden kann, erhielt er seitdem keine Zulagen mehr fuer die Wechselschichtarbeit. Seine gegen die Versetzung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das LAG Berlin entschied, dass die Versetzung rechtmaeßig war. Die Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 S.1 GewO. Hiernach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen naeher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Eine solche Festlegung ist fuer das Arbeitsverhaeltnis des Arbeitnehmers nicht erfolgt. Der Arbeitsvertrag sieht vielmehr ausdruecklich eine Versetzungsbefugnis vor.
Die Versetzung entspricht auch billigem Ermessen. Das Betriebsratsmitglied hat seine Kollegen auf eine Weise und Dauer von der Arbeit abgehalten, dass darin eine Verletzung seiner Nebenpflicht zu sehen ist, die gedeihliche Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen nicht zu stoeren. Das Verhalten des Betriebsratsmitglieds ist nicht durch sein Betriebsratsamt gedeckt. Betriebsratsmitglieder duerfen Kollegen nicht unaufgefordert in derart lange Gespraeche verwickeln.
Die Versetzung war auch nicht unverhaeltnismaeßig, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon vor dem 29.6.2003 einschlaegig abgemahnt hatte. Der mit der Versetzung des Arbeitnehmers verbundene Wegfall seiner Wechselschichtzulage stellt keine Lohnminderung im technischen Sinne dar, weil zugleich auch die besonderen Erschwernisse entfallen sind, fuer die diese Zulage gezahlt wird.


LAG Berlin 24.9.2004 - 6 Sa 1116/04

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

19.01.2005 06:53
#2 RE: Zungenbrecher Zitat · Antworten

Das ist ja schon Belästigung was der Kollege da gemacht hat.
Ich denke mit der Versetzung ist er noch recht gut weggekommen.
Ich weiss es nicht, aber ich dachte auf Störung des Betriebsfriedens steht auch was, oder?
Und rein vom Gefühl her, könnte ich mir vorstellen das es mehr ist als "nur" eine Versetzung.

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