Ein Arbeitnehmer kann sich auch dann auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 623 BGB berufen, wenn er das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Streitgesprächs selbst gekündigt oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin in einem Baustoffhandel. Sie hatte sich mit der Geschäftsführerin am Morgen des ersten Arbeitstages nach Rückkehr aus dem Urlaub gestritten und anschließend den Betrieb verlassen. Die beklagte Arbeitgeberin behauptete nun, dass die Angestellte im Verlauf dieses Streits das Arbeitsverhältnis in vollem Ernst gekündigt habe. Jedenfalls sei es zum Abschluss eines mündlichen Auflösungsvertrags gekommen. Die klagende Angestellte verlangte hingegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Sie bestritt den Vortrag ihrer Chefin und machte außerdem geltend, dass eine etwaige Beendigungserklärung wegen Nichteinhaltung der in § 623 BGB vorgeschriebenen Schriftform unwirksam sei. Die Arbeitgeberin erwiderte darauf, dass sich die Beschäftigte angesichts der Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Schriftform berufen könne. Die Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch eine etwaige Eigenkündigung der Arbeitnehmerin noch durch den behaupteten Abschluss eines Auflösungsvertrags beendet worden. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Die Berufung der klagenden Arbeitnehmerin auf den Formzwang des § 623 BGB verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrags vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren und dient außerdem der Rechtssicherheit. Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Wo sich mir wieder die Frage stellt, was wäre ein Ausnahmefall? Aber sicherlich wird das von Fall zu Fall neu betrachtet und wie immer gibt es dazu keine genauen Regeln, oder?
ZitatGepostet von Annilie Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung.
Also ich bin gerade in den Teilen 3 und 4 zu meiner Meisterprüfung und da dort gelehrt widerspricht sich mit dem hier.
Verträge können immer noch mündlich geschlossen und aufgehoben werden, nur steht man in der Beweislast, wenn die Gegenpartei etwas gegensätzliches behauptet. Daher sollte immer alles in schriftlicher Form vorliegen.
Entsprechen aber beide Parteien, dann hat auch die mündliche Version völles Recht.
Mag sein Thommy (wo kein Kläger, da kein Richter! Wenn sich beide Parteien einig sind, dann klagt ja auch niemand), aber wie Du siehst, ist das ein Urteil vom BAG (und auch noch ein sehr neues) und wenn es hart auf hart kommt, dann wird nach Urteilen gesucht und da schon mal so entschieden wurde, sieht es schon mal schlecht aus.
kann ich auch sehr gut verstehen und nachvollziehen. Was ich halt daran nicht verstand, wenn es eh urteile gibt, dass nur die Schriftfrom zählt, wieso lehrt man uns dann noch, dass beides möglich wäre.
Denn ...
würden sie uns nun lehren, dass es immer in Schriftform zu erfolgen hat, dann würde es vielleicht mal unsere Gerichte entlasten :-)