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Dieses Thema hat 0 Antworten
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 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

21.12.2004 10:49
RE: Befristeter Arbeitsvertrag bedarf Schriftform Zitat · Antworten

Darum prüfe, wer sich befristet bindet, ob sich nicht schnell Schreibzeug findet

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.

Einem Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt wurde in seinem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 vom Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auch diese Befristungsabrede enthielt, unterzeichneten die Parteien allerdings erst zehn Tage nach dem Arbeitsantritt. Nach Ablauf der zwei Jahre klagte der Sachbearbeiter dann auf seine Weiterbeschäftigung und hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass aufgrund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.

BAG Urteil vom 1.12.04 - 7 AZR 198/04

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