Arbeitnehmer können auch noch nach Zugang einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist als Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Damit scheiterte ein Arbeitgeber, der die Wahl in seinem Betrieb für unwirksam gehalten hatte. Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsratswahl. In dem Unternehmen des antragstellenden Arbeitgebers wurden Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats gewählt, deren Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeber vor der Wahl ordentlich gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hat die Wahl angefochten. Das BAG entschied nun zu Ungunsten des Arbeitgebers, dass die Betriebsratswahl rechtmäßig ist. Durch die Wahl wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über die Wählbarkeit gem. § 19 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Die gekündigten Arbeitnehmer waren wählbar, obwohl sie später nicht mehr im Unternehmen angestellt waren. Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind bei der Betriebsratswahl lediglich nicht mehr wahlberechtigt gem. § 7 S. 1 BetrVG, d.h. sie können keine Stimme abgeben, weil es an einer tatsächlichen Eingliederung der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers fehlt. Die gekündigten Arbeitnehmer bleiben aber gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG für den Betriebsrat als Mitglieder wählbar.