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Dieses Thema hat 3 Antworten
und wurde 533 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

28.08.2002 07:29
RE: Miete Zitat · Antworten

Wohnfläche nachmessen kann sich lohnen.

Die "Mieterzeitung" rät, die im Vertrag angegebene Quadratmeterzahl ruhig eigenhändig zu überprüfen.
Ergibt die Nachmessung z.b. 20 Prozent weniger Fläche, dann kann man die Miete um die gleiche Prozentzahl kürzen.

Liebe Grüsse
Ehendunamandu

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

05.09.2002 06:56
#2 RE: Miete Zitat · Antworten

Können Mängel in der Wohnung zu Gesundheitsgefahren führen und tut der Vermieter nichts dagegen darf der Mieter kündigen- sogar fristlos.
Das gilt aber nicht, wenn man die Mängel schon lange Zeit hingenommen hat.
Dann muss man dem Hausbesitzer zumindest eine angemessene Frist von z.b. zwei Wochen für die Reparaturen setzen, ehe man fristlos kündigen darf (KG Berlin, 8 U 3861/00-10/01).

Liebe Grüsse
Ehendunamandu

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

29.01.2003 19:58
#3 RE: Miete Zitat · Antworten

Heizungsrohre

Vermieter dürfen die Kosten für das Verkleiden von Heizungsrohren (z.B. im Badezimmer) nicht als Modernisierungsmassnahme auf dem Mieter umlegen, da es sich nur um eine geringfügige Verbesserung des Wohnkomforts handelt und "nicht einmal eine optische Verbesserung" zu erwarten ist.
Amtsgericht Frankfurt/M., AZ:33 C 2116/01-31.

Liebe Grüsse
Ehendunamandu

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

20.02.2005 13:02
#4 RE: Miete Zitat · Antworten

Die häufigsen Fehler in Nebenkostenabrechnungen!

Mieter, die ihre Nebenkostenabrechnung unkontrolliert in der Schublade verschwinden lassen, verschenken schnell bares Geld. Lange nicht alles, was in Rechnung gestellt wird, müssen Sie auch bezahlen. Wo Vermieter besonders gerne schummeln.

In den Miet-Nebenkosten steckt eine Menge Zündstoff. Rund ein Drittel aller Beratungsgespräche des Deutschen Mieterbundes drehen sich um dieses Thema. Somit ist die „zweite Miete“ Zankapfel Nummer eins zwischen Mietern und Vermietern.

Ginge es immer nur um ein paar Euro, wäre die Welt in deutschen Mietshäusern wahrscheinlich um einiges friedvoller. Das ist aber nicht der Fall – die Nebenkosten können ein großes Loch in die Haushaltskasse reißen. In Westdeutschland machen sie bis zu 30 Prozent der gesamten Mietkosten aus. Im Osten sind es gar bis zu 50 Prozent. Bei diesem Batzen kostet eine falsche Abrechnung schnell ein paar hundert Euro zu viel.

Wegen der gestiegenen Energiepreise müssen sich viele Mieter in Deutschland ohnehin auf kräftige Nachzahlungen einstellen. Grund genug also, die nächste Nebenkostenabrechnung ganz genau unter die Lupe zu nehmen – denn auch die Heizungskosten sind ein beliebtes Streitthema.

Leerstehende Wohnungen

Die Nebenkosten für leerstehende Wohnungen dürfen nicht umgelegt werden. Diese muss der Vermieter selbst tragen.

Ölverbrauch

Mieter dürfen nur wirklichen Ölverbrauch einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Jahr) in Rechnung stellen. Das heißt konkret: Ist am Ende einer Abrechungsperiode noch Öl im Tank, so muss dieser Bestand abgezogen werden und darf erst in der neuen Periode berechnet werden.

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten werden gern als "Sammelbecken" für alle möglichen Kosten genutzt. Grundsätzlich dürfen Mieter nur dann sonstige Kosten abrechnen, wenn diese auch im Mietvertrag stehen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Oft werden im Mietvertrag Reparaturkosten oder Mietausfallversicherungen als sonstige Betriebskosten ausgewiesen. Das ist nicht gestattet und muss von Mietern nicht gezahlt werden.


Gewerberäume


In vielen Mietshäusern sind gewerbliche Räume (Arztpraxen, Steuerbüros etc.) untergebracht. Durch höhere Grundsteuern, höheren Wasserverbrauch etc. sind die Nebenkosten bei Gewerberäumen dementsprechend höher. Das müssen Vermieter berücksichtigen. Mieter müssen nur das zahlen, was auf die Mietwohnungen anfällt.


Versicherungen


Nicht alle Versicherungen, die direkt oder indirekt mit dem Haus zu tun haben, müssen vom Mieter bezahlt werden. An Versicherungen gegen Sturm-, Feuer- und Wasserschäden dürfen Mieter beteiligt werden, das gilt auch für Haftpflichtsversicherungen.

Eine Rechtsschutz- oder Mietverlustversicherung ist grundsätzlich Sache des Vermieters.

Wartungsarbeiten

Im Mietrecht wird zwischen Reparaturkosten und Wartungskosten unterschieden. Wartungskosten darf der Vermieter umlegen, Reparaturkosten nicht. Damit der Unterschied deutlicher wird: Wartungskosten sind mit einer Inspektion bei einem Auto vergleichbar. Hier geht es um die regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit und den Austausch von kleinen Verschleißteilen (beispielsweise einem Filter für die Heizungsanlage).

Auf diese Punkte sollten Mieter achten. Vermieter versuchen gerne, Reparaturkosten als Wartungskosten weiterzugeben. Hilfreich bei der Kontrolle ist ein Vergleich mit einer älteren Nebenkostenabrechnung. Steigen die Wartungskosten plötzlich sprunghaft an, sollten Sie beim Vermieter nach der Ursache fragen.

Reparaturkosten

Kosten für Reparaturen im Haus oder einzelnen Wohnungen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Das gilt auch für die Heizungsanlage. Die Kosten für die Erneuerung größerer Teile oder das Beseitigen von Störungen dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.

Hausmeister-Kosten

Mieter sollten genau darauf achten, welche Arbeiten der Hausmeister übernimmt. Führt er beispielsweise auch Reinigungs- oder Gartenarbeiten aus, dürfen diese Kosten nicht gesondert in der Abrechnung auftauchen. Sie sind mit den Kosten für den Hausmeister abgegolten.

Verwaltungskosten

Vermieter versuchen gerne, Mieter an den Verwaltungskosten zu beteiligen. Dazu gehören beispielsweise Porto, Telefongebühren oder Bankgebühren. Diese Kosten müssen Sie nicht bezahlen - für Verwaltungskosten muss allein der Vermieter aufkommen.

Heizungsnebenkosten

Jede Heizungsanlage verbraucht Strom und muss in regelmäßigen Abständen gewartet werden. Die enstehenden Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen. Mieter sollten darauf achten, dass die Heizungsnebenkosten im Rahmen bleiben. Genauer ausgedrückt: Machen die Heizungsnebenkosten mehr als 15 Prozent der Brennstoffkosten aus, sollten Mieter hellhörig werden und beim Vermieter nachfragen.

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