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Dieses Thema hat 6 Antworten
und wurde 409 mal aufgerufen
 Gerichtsurteile oder andere amtliche Angelegenheiten
Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

18.01.2005 15:18
RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Keine Haftung des Arbeitgebers fuer verspaetete Arbeitslosenmeldung des Arbeitnehmers

Meldet sich ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kuendigung nicht unverzueglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend, haftet der Arbeitgeber nicht, weil er es unterlassen hat, den Arbeitnehmer auf die Pflicht zur sofortigen Meldung hinzuweisen.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Am 29.10.2003 kuendigte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne ihn - entgegen § 2 SGB III - auf die Verpflichtung zur unverzueglichen Meldung beim Arbeitsamt gemaeß § 37 b SGB III hinzuweisen.

Erst erheblich spaeter, naemlich am 23.12.2003 meldete sich dann der Arbeitnehmer, nachdem im Arbeitsgerichtsverfahren ein Vergleich ueber die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses geschlossen worden war, bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend. Die Agentur fuer Arbeit minderte daraufhin den Arbeitslosengeldanspruch nach § 140 SGB III um 1.500 EUR. Diesen Betrag machte nun der Arbeitnehmer gegenueber dem Arbeitgeber geltend, mit der Begruendung, dieser habe ihn pflichtwidrig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht auf die sofortige Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen.

Wie schon die Vorinstanz lehnte jetzt auch das LAG Duesseldorf eine solche Haftung des Arbeitgebers ab. Zur Begruendung fuehrte das Gericht an, dass es sich bei der Vorschrift des § 2 SBG III nur um eine Sollvorschrift handelt, die nicht mit Sanktionen gegenueber dem Arbeitgeber verbunden ist. § 2 Abs. 2 SGB III erteilt keine konkreten Vorgaben an den Arbeitgeber, wann, auf welche Weise und mit welchem konkreten Inhalt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu unterrichten hat. Es ist somit allein Aufgabe des Arbeitnehmers, seinen Verpflichtungen gegenueber der Bundesagentur fuer Arbeit nachzukommen. Das Gesetz nimmt ihm diese Selbstverantwortung nicht ab.

Das LAG sieht aber im Einzelfall auch die Moeglichkeit einer abweichenden Beurteilung dieser Frage, wenn der Arbeitgeber eine gesteigerte Fuersorgepflicht gegenueber dem Arbeitnehmer hat. Dies waere zum Beispiel dann der Fall, wenn das Arbeitsverhaeltnis auf Wunsch des Arbeitgebers durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet wird und der Arbeitgeber dabei den Eindruck erweckt, dass alle Interessen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit dabei beruecksichtigt sind. Aehnlich wird es wohl auch zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber auf Grund von besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer diesem ausdruecklich mitteilt, er brauche sich nicht arbeitslos zu melden.

Allein auf Grund des unterlassenen Hinweises nach § 2 Abs. 2 SGB III haftet der Arbeitgeber aber nicht.

LAG Duesseldorf, Urteil vom 29.9.2004 - 12 Sa 1323/04

Nightfalcon ( gelöscht )
Beiträge:

26.01.2005 23:46
#2 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Zitat
Gepostet von Annilie
Meldet sich ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kuendigung nicht unverzueglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend, haftet der Arbeitgeber nicht, weil er es unterlassen hat, den Arbeitnehmer auf die Pflicht zur sofortigen Meldung hinzuweisen.




Ist man zu diesem Zeitpunkt aber krankgeschrieben, wollen die Agenturen aber wiederum nichts von einem wissen, erst in dem Moment, wenn man gesundgeschrieben ist.

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

27.01.2005 21:59
#3 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Aber melden muss man sich bei ihnen trotzdem, denke ich, egal ob Krankgeschrieben oder nicht.
Sobald man weiss das man Arbeitslos wird, muss man es sofort melden.

Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

28.01.2005 19:46
#4 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Also, ich würde auf jeden Fall zumindest anrufen und die AU zuschicken, als Beweis für meine Krankheit, denn alles andere wäre mir zu heikel. Sofort melden heisst sofort melden. Schliesslich gehts da um Kohle und wenn die nicht zahlen sieht man als Arbeitsloser ganz schön gelackmeiert aus.

Nightfalcon ( gelöscht )
Beiträge:

29.01.2005 01:42
#5 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Klaro,

gemeldet habe ich mich dort auch, doch weder AU noch sonstiges wollen sie haben. Sie treten erst in Kraft, wenn die Krankmeldung ausgelaufen ist.

Nett wird vor Allem der Übergang werden.
Bisher kann ja niemand absehen, wie lange meine Krankmeldung noch laufen wird,

also irgendwan wohl von heute auf morgen vorbei,
dann direkt zu Argentur und dort alles ausfüllen und abwarten, wann die dann mal zahlen.

Die ganze Kiste hatte ich ja leider schon mehrmals, weil ich ja leider die Rückfälle in der Psyche erlebt habe.
Beim letzten Mal hatte ich schon nen neuen Job, die erste Lohnzahlung, bevor das erste Geld vom Arbeitsamt eintraf
:005:

Annilie ( gelöscht )
Beiträge:

29.01.2005 09:16
#6 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Die sind doch echt alle bekloppt, oder?

Ich denke aber auch, es kommt auf die A fürA an. Jenachdem welcher Bearbeiter da gerade für einen zuständig ist. Ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass es auch noch vernünftige, menschliche Mitarbeiter gibt.

Ehendunamandu Offline




Beiträge: 16.090

30.01.2005 01:57
#7 RE: Keine Haftung des AG für verspätete Arbeitslosenme Zitat · Antworten

Ist das wirklich so, das du bald Arbeitssuchender bist Tommie?
Ich dachte du wärst gut unter? *staun*

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