Das Bürgeliche Gesetzbuch sorgt seit Jahresbeginn für mehr Schutz. Neu ist, dass nicht nur Mängel an Ware, sondern auch unrichtige Werbeaussagen oder unverständliche Gebrauchs-und Montage anleitungen als Reklamationsgründe gelten (BGB;§ 434 BGB)
Der Verbraucher hat ein Rückgaberecht. Wir können z.B. verlangen, dass ein wegen unklarer Anleitung nicht zu montierendes Mitnahme-Möbel vom Geschäft aufgebaut wird, oder die Ware zurückgeben.
Bei falschen Gewinnversprechen, die nur als Lockmittel zum Kauf verleiten sollen, lohnt die Einschaltung der Verbraucherzentrale. Die kann den versprochenen Gewinn für uns mit Erfolg einklagen.
ich bin gerade auf einen gedanklichen Höhenflug :-)
wenn man dieses voll ausreizen würde, würde es gerade im Bereich der Computersoftware extreme Rückschläge geben. Dort steht ja in vielen Fällen die Produktentwiklung in den Maßen lerning by doing. Überall tauchen Upadtes auf, da an bestimmte Fehler nicht gedacht wurde, was allerdings nirgens in den Bedienungsanweisungen vermerkt ist.
Obwohl ich anderseits den Herstellern auch ein Kompliment machen muss, ich hatte schon lange keine Aufbauanweisung mehr in den Händen die began mit:
Kunde reklamierte dieses 6 Wochen alte Laufwerk, weil es ihm eine CD zerschrammte und verlangte sofortige Gutschrift inkl. der Kosten für seine Raubkopie. Na fein...
Ich würde einen Teufel tun und Raubkopien erwähnen.
Das erinnert mich an einen Frankfurter Gastwirt. Er hatte eine Prüfung im Hause. Dabei stellte sich hereaus, daß er keine Gema-Gebühren bezahlt. Dieser Spinner zeigte daraufhin seine Raubkopien, um zu beweisen, daß er ja eigene Musik hat.