Zwei Freundinnen lebten in einer offiziellen Lebensgemeinschaft, nun ist eine der beiden gestorben. Die Familie will der hinterbliebenen Freundin nichts vom Erbe abgeben.
Das ist aber nicht Rechtens, denn auch in der offiziellen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gilt die gesetzliche Erbfolge. Allerdings mit anderer Verteilung:
Hatte die Freundin Kinder, erbt die Partnerin ein Viertel. Leben nur Eltern, Geschwister odr Großeltern noch, erbt sie die Hälfte. Erst wenn diese alle tot sind, ist sie Alleinerbin.